Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat es in einem Eilverfahren einem Anbieter von Tierbekleidung untersagt, diese unter der Bezeichnung „The Dog Face“ anzubieten. In der Vorinstanz hatte das Landgericht den Antrag noch zurückgewiesen. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, dass der Anbieter der Tierbekleidung bewusst die Nähe zu der bekannten Outdoor-Marke gewählt habe, um deren Wertschätzung für ihren Absatz auszunutzen.
Nach Auffassung des OLG bestehe zwischen Outdoor-Bekleidung einerseits und Tierbekleidung andererseits eine gewisse Warenähnlichkeit. Das OLG lässt es für die Markenverletzung ausreichen, dass das Publikum glauben könnte, „die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen“.
In Bezug auf die beiderseitigen Wortfolgen bestehe zwar grundsätzlich zwischen den Zeichen "The North Face" und "The Dog Face" keine Verwechslungsgefahr. Nach Ansicht des OLG komme es aber auf einen identischen Wortlaut für das Vorliegen einer Markenverletzung nicht an.
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Anlehnung Wortfolge "The Dog Face" an die Marke "The North Face" für die Annahme einer Markenverletzung ausreicht, zumal die Marke "The North Face" bekannt sei. Die beteiligten Verkehrskreise würden trotz der unterschiedlichen Bedeutung von "Dog" und "North" die Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung bringen.
Es reiche aus, dass Kunden annehmen könnten, dass "The North Face" ihr Sortiment auf Hundekleidung erweitert habe, bspw. in der Annahme, es Sport treibenden Hundebesitzern zu ermöglichen, Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben