Markenschutz für das Zischen einer Getränkedose?

Nein, hat jetzt das Gericht der Europäischen Union (EuG) festgestellt

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Hör- oder Klangmarken sind grundsätzlich als Marken schutzfähig. So ist beispielsweise die Tonfolge der Deutschen Telekom als Unionsmarke beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen.

Die Ardagh Metal Beverage Holdings GmbH & Co. KG mit Sitz in Bonn meldete am 06.06.2018 beim EUIPO eine Hörmarke für verschiedene Getränke sowie Behälter aus Metall für die Lagerung und den Transport an. Die Marke, welche in Form einer Audiodatei beim EUIPO eingereicht wurde, hat den Klang, der beim Öffnen einer Getränkedose mit kohlensäurehaltigem Getränk entsteht. Allerdings bestand die Besonderheit darin, dass nach dem Öffnen zunächst eine geräuschlose Pause von ca. einer Sekunde eintritt, bevor dann ein Prickeln der Kohlensäure von etwa neun Sekunden zu hören ist. Dies wurde dadurch hervorgerufen, dass der Hersteller das Zischen mittels eines innerhalb der Dose angebrachten Stickstoffbehälters zeitversetzt aktiviert und es überdurchschnittlich lange andauert. Das EUIPO wies die Anmeldung dennoch mangels Unterscheidungskraft der Marke zurück.

Die dagegen erhobene Klage der Anmelderin blieb erfolglos. Das EuG hat die Entscheidung des EUIPO nun mit Urteil vom 07.07.2021 bestätigt. Es hat zunächst festgestellt, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Hörmarken zunächst grundsätzlich die gleichen Kriterien gelten wie für die übrigen Markenkategorien. Eine Hörmarke müsse dabei "über eine gewisse Resonanz verfügen, anhand derer der angesprochene Verbraucher es als Marke und nicht bloß als funktionalen Bestandteil oder als Indikator ohne wesenseigene Merkmale erkennen kann". Soll heißen: Sobald die Verbraucher das Geräusch wahrnehmen, müssen sie eine Verbindung zu dem Unternehmen herstellen - eben wie bei der Tonfolge der Deutschen Telekom. Der Verbraucher müsse durch die bloße Wahrnehmung der Marke in der Lage sein, die Verbindung zu ihrer betrieblichen Herkunft herzustellen. Der Klang, der beim Öffnen einer Dose entsteht, ist aber nach Auffassung des EuG lediglich ein rein funktionelles Element.

Die Klangelemente und die etwa eine Sekunde dauernde Geräuschlosigkeit wiesen in ihrer Gesamtheit betrachtet kein wesentliches Merkmal in Bezug auf die betriebliche Herkunft von Waren auf. Diese Elemente seien nicht prägnant genug, um sich von vergleichbaren Klängen auf dem Gebiet der Getränke zu unterscheiden. Der angemeldete Klang werde deshalb nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen und weise keine hinreichende Unterscheidungskraft auf.

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