Zweiter Teil des Markenrechtsmodernisierungs-Gesetzes am 1. Mai in Kraft getreten

Nichtigkeitsverfahren und Verfallsverfahren jetzt beim DPMA möglich

Seit dem 1. Mai sind bedeutende Änderungen im deutschen Markenrecht in Kraft: In Nichtigkeitsverfahren, welche bisher ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten verhandelt werden mussten, kann jetzt auch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) entscheiden. Zudem können Verfallsverfahren vollständig beim DPMA durchgeführt werden. Dadurch können Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren für Markeninhaber wesentlich kostengünstiger durchgeführt werden.

Eine neue Regelung gibt es zum einen bei Anträgen auf Nichtigkeit und Löschung einer eingetragenen Marke aufgrund eines entgegenstehenden älteren Rechts: Wollte ein Rechteinhaber ein solches Nichtigkeitsverfahren gegen eine jüngere Marke einleiten, so war dies bisher ausschließlich bei den ordentlichen Gerichten möglich. Seit dem 1. Mai 2020 können Inhaber älterer Rechte Nichtigkeitsverfahren unmittelbar beim DPMA durchführen lassen. Der Antrag kann dabei auch auf mehrere ältere Rechte gestützt werden. Allerdings ist die Erklärung der Nichtigkeit aufgrund entgegenstehender älterer Rechte in bestimmten Fällen ausgeschlossen – etwa, wenn der Inhaber der älteren Rechte die jüngere Marke geduldet oder seine eigene Marke nicht benutzt hat. Widerspricht der Inhaber der angegriffenen Marke dem Antrag auf Nichtigerklärung innerhalb von zwei Monaten, so wird das Nichtigkeitsverfahren durchgeführt. Widerspricht er dem Antrag nicht, so wird seine Marke für nichtig erklärt und gelöscht.

Auch Verfallsverfahren können seit dem 1. Mai vollständig im DPMA durchgeführt werden. Eingetragene Marken werden auf Antrag bspw. für verfallen erklärt und gelöscht, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt wurden oder sie inzwischen geeignet sind, das Publikum zu täuschen. Für Kollektivmarken und Gewährleistungsmarken bestehen weitere Verfallsgründe.

Bisher mussten Antragsteller Verfallsverfahren bei den ordentlichen Gerichten weiterverfolgen, wenn der Markeninhaber dem Antrag auf Erklärung des Verfalls und Löschung seiner Marke widersprach. Künftig können solche Verfahren vollständig beim DPMA zum Abschluss gebracht werden. Auch hier gilt, dass ein Verfahren nur dann durchgeführt wird, wenn der Inhaber der angegriffenen Marke dem Nichtigkeitsantrag innerhalb von zwei Monaten widerspricht. Zusätzlich setzt die Durchführung des Verfahrens voraus, dass der Antragsteller innerhalb einer bestimmten Frist die Weiterverfolgungsgebühr bezahlt. Widerspricht der Inhaber der angegriffenen Marke dem Nichtigkeitsantrag nicht, wird seine Marke für verfallen erklärt und gelöscht.

Sowohl Nichtigkeitsverfahren als auch Verfallsverfahren können weiterhin bei den ordentlichen Gerichten eingeleitet werden, der Antragsteller hat also die Wahl. Eine Klage ist aber dann unzulässig, wenn bereits ein Antrag zu demselben Streitgegenstand beim DPMA gestellt wurde. Umgekehrt ist ein Antrag beim DPMA unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand eine Klage vor einem Gericht rechtshängig ist. Im Vergleich zu Gerichtsverfahren können die Verfahren beim DPMA für den Antragsteller wegen der niedrigeren Gebühren kostengünstiger sein.

Die gesetzlichen Änderungen gehen auf die europäische Markenrechtsrichtlinie zurück. Der erste Teil des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes war bereits am 14. Januar 2019 in Kraft getreten.

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