Wortmarke "Black Friday“ (teilweise) schutzfähig

Zum Zeitpunkt der Eintragung in Deutschland noch nicht als Schlagwort für einen Rabatt-Aktionstag bekannt

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Heutzutage verbinden Verbraucher in Deutschland mit dem Begriff „Black Friday“ überwiegend ein Schlagwort für einen Rabatt-Aktionstag. Folglich sollte man davon ausgehen, dass dieser Begriff frei von Rechten ist und von Jedermann benutzt werden kann. Das hat das Bundespatentgericht (BPatG) nun anders entschieden.

Ausgangspunkt war ein bereits seit Jahren andauernder Streit um die Bezeichnung Black Friday. Im Jahr 2013 hatte nämlich ein Unternehmen die Marke für verschiedene Waren und Dienstleistungen angemeldet. Nachdem die Marke im Jahr 2016 von einem Unternehmen aus Hong Kong übernommen worden war, wurden mehrere Händler wegen der Verwendung der Marke abgemahnt, darunter der Handelsriese Amazon. Daraufhin hatte eine Reihe von Unternehmen, darunter der Sportbekleidungs- und -schuhhersteller Puma und der Online-Bezahldienstleister Paypal, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Antrag auf Löschung der Marke gestellt.

Der Antrag war damit begründet, dass es der Marke an der erforderlichen Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) fehle. Entscheidend sei, dass mit Begriff „Black Friday“ ein bestimmter Aktionstag für Sonderrabatte beschrieben werde - und zwar schon vor der Eintragung - und nicht Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens. Das DPMA war in seinem Beschluss im Jahr 2018 dieser Ansicht gefolgt und hatte die Marke gelöscht. Dagegen wandte sich die Markeninhaberin mit Ihrer Beschwerde zum BPatG.

Das BPatG kam nun zu einem anderen Ergebnis und begründete dies damit, dass bei der Anmeldung im Jahr 2013 der durchschnittliche deutsche Verbraucher den Begriff möglicherweise mit dem Börsencrash 1929 verbunden habe und ihn nicht - wie die Amerikaner - auch als Rabatt-Aktionstag verstanden habe. Es habe 2013 nur wenige Presseberichte über den Black Friday gegeben, wenige Google-Suchanfragen, wenig Rabattangebote unter diesem Namen und auch keinen Protest des Handels gegen die Eintragung der Wortmarke. Das gelte jedenfalls in Bezug auf die eingetragenen Dienstleistungen, bspw. Online-Versandhandel, Online-Werbung, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken oder Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken.

Anders beurteilte das BPatG die Sachlage aber in Bezug auf Rabattaktionen für die ebenfalls eingetragenen Elektro- bzw. Elektronikwaren. Solche habe es bereits 2013 gegeben. Ebenso habe es Werbedienstleister wie das Internetportal Black-Friday.de bereits gegeben. Für diese Bereiche sei die Marke zu Unrecht eingetragen worden.

Die Auseinandersetzung ist damit aber vermutlich nicht beendet, da für beide Parteien die Möglichkeit zur Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) besteht. Außerdem hat der von der Markeninhaberin abgemahnte Betreiber des Portals Black-Friday.de zwischenzeitlich beim Landgericht Berlin Klage auf Löschung der Marke wegen Verfalls aufgrund von Nichtbenutzung eingereicht. Sollte die Markeninhaberin also die Marke nicht für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt haben, könnte sie doch noch gelöscht werden.

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