Aktuelles zum Brexit und Unionsschutzrechten

Konsequenzen für IP-Rights

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Bekanntermaßen haben die Briten in einem Referendum im Jahr 2016 mit für einen Austritt aus der Europäischen Union (EU) gestimmt – dem sog. Brexit. Nach wie vor ist jedoch noch nicht geklärt, ob es ein Austritt zu den Bedingungen des zwischen der EU und Großbritannien (UK) ausgehandelten Vertrages sein wird oder ob es zu einem ungeregelten Austritt – dem sog. harten Brexit – kommt. Möglicherweise kommt es auch zu gar keinem Austritt – im Moment scheint alles möglich.

Europäische Patente werden nicht direkt von Brexit betroffen sein, weil sie nicht mit der Europäische Union verbunden sind, sondern auf einem zwischen den Mitgliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) geschlossenen Vertrag. Dagegen werden die Unionsmarken (EU-Marken) und eingetragene Gemeinschafts-Geschmacksmuster (EU-Geschmacksmuster) unmittelbar betroffen sein.

Kommt es zu einem geregelten Austritt unter den Bedingungen des ausgehandelten Vertrages, sollen die Inhaber von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmackmustern ohne erneute Prüfung zu Inhabern eines vergleichbaren Rechts in UK werden. Ein Antrag soll nicht notwendig sein, auch Kosten sollen für diese Umwandlung nicht anfallen. Im Moment scheint es jedoch nicht sehr wahrscheinlich, dass dieser Vertrag zur Anwendung kommt.

Da die britische Regierung offensichtlich diese Gefahr auch sieht, hat sie inzwischen eine Vielzahl sog. Technical Notices bekannt gegeben. In diesen beschreibt die britische Regierung, welche Schritte für den Fall geplant sind, dass es zu einem harten Brexit kommt. Sie existieren unter anderem für den Flug- und Zugverkehr – aber auch für das Geistige Eigentum.

Für das Markenrecht sollen danach bereits eingetragene Unionsmarken auch weiterhin im UK geschützt bleiben. Sie sollen ohne Unterbrechung in ein nationales Schutzrecht übergehen. Insbesondere soll kein Antrag erforderlich sein. Nur noch nicht endgültig eingetragene Unionsmarkenanmeldungen sollen innerhalb von neun Monaten nach dem Brexit gebührenpflichtig erneut beim britischen Markenamt angemeldet werden, wenn Markenschutz im UK seitens des Anmelders gewünscht ist.

Die Technical Notice zum Patentrecht sagt lediglich, dass geprüft werden soll, ob es möglich ist, im Rahmen eines harten Brexit beim neuen einheitlichen Patentsystem zu bleiben. Ein solcher Verbleib ist jedoch in der Literatur sehr stark umstritten, da der Brexit ja gerade die Trennung von den Vorschriften der EU zum Gegenstand haben soll. Zu EU-Geschmacksmustern existiert bisher keine Technical Notice, so dass hier völlig offen ist, was im Falle des Brexit mit den bis dahin auch in UK Wirkung entfaltenden Schutzrechten geschieht.

Es bleibt also abzuwarten, zu welchen Bedingungen die Briten die EU verlassen oder ob sie am Ende doch in der EU verbleiben. Dies würde vermutlich nicht nur mit Blick auf den Schutz geistigen Eigentums die einfachste Lösung darstellen.

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