Ist ein iPod mit einem Eierbecher verwechselbar?

Zur Verwechslungsgefahr von Kennzeichen mit unterschiedlichen Bedeutungen

Inhaber von älteren Marken haben die Möglichkeit, gegen die Eintragung und Benutzung jüngerer Marken vorzugehen. Dies kann zum einen in einem amtlichen Widerspruchsverfahren erfolgen oder vor den Zivilgerichten im Rahmen einer Klage. Ein Vorgehen ist insbesondere möglich, wenn die einander gegenüber stehenden Kennzeichen klanglich, schriftbildlich oder begrifflich identisch oder ähnlich sind und die beiderseitigen Waren und/oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind.

Aber wie verhält es sich, wenn die beiderseitigen Kennzeichen unterschiedliche Bedeutungen haben oder nur eine der beiden eine Bedeutung hat. Auch in einem solchen Fall kann eine Verwechslungsgefahr vorliegen. So hat das Oberlandesgericht Hamburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass von der Firma Koziol unter der Bezeichnung „eiPOTT“ angebotene Eierbecher mit der Marke „iPod“ der Firma Apple verwechselbar ist. Allerdings ist die Apple-Marke nicht nur für nur für MP3-Spieler usw. eingetragen gewesen, sondern unter anderem auch für "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche", unter die auch „Eierbecher“ zu subsummieren sind. Durch die Anlehnung an die bekannte Marke iPod werde deren Unterscheidungskraft in unerlaubter Weise ausgebeutet. Wörtlich heißt es in dem Beschluss: "Angesichts durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke iPod, Warenidentität und klanglicher Identität zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen führt nach Auffassung des Senats kein Weg daran vorbei, hier eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu bejahen".

Ähnlich urteilte die Beschwerdekammer des Amtes für geistiges Eigentum in der Europäischen Union (EUIPO) im Fall „MIPAD“ gegen „iPad“, die teilweise für identische Waren eingetragen waren. Klanglich seien die Zeichen ähnlich, da der Vokal zu Beginn jeweils übereinstimmend ausgesprochen werde, wobei das englische Element "PAD" vom englischsprachigen Verkehr als eine Bezugnahme auf einen "Tablet Computer" verstanden werde. Angesichts dieser Umstände besteht für die maßgeblichen Verkehrskreise, selbst bei teilweise erhöhter Aufmerksamkeit, eine Verwechslungsgefahr, zumal der eingetragenen älteren Marke immer ein gewisser Grad von Kennzeichnungskraft zukommt, selbst wenn diese geschwächt sein sollte.

Im Ergebnis zeigen beide Fälle, dass auch dann Verwechslungsgefahr zwischen Bezeichnungen vorliegen kann, wenn einem oder beiden Kennzeichnen (unterschiedliche) Bedeutungen zukommen. Selbst in einem solchen Fall kann aufgrund klanglicher oder schriftbildlicher Identität oder Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen existieren.

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