Red Bull lässt die Flügel hängen

Getränkehersteller läuft Gefahr, seine Farbmarken zu verlieren

Nach dem deutschen und europäischen Markenrecht besteht die Möglichkeit, unter anderem Markenschutz für Farben und Farbzusammenstellungen zu erlangen. Bei solchen Marken handelt es sich nicht um Markenwörter in farbigen Buchstaben oder konkrete Darstellungen oder dergleichen, sondern um „abstrakte“ Farbmarken, bei denen allein die einzelne Farbe oder die Zusammenstellung mehrerer Farben unter Schutz gestellt wird.

Der österreichische Energy-Drink-Hersteller Red Bull hatte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in den Jahren 2005 und 2011 Farbmarken angemeldet, die jeweils aus der Farbkombination aus Blau und Silber bestehen. Die Marken sind eingetragen unter anderem für „Energy Drinks“. Zu den Marken hatte Red Bull eine Beschreibung eingereicht, in der nähere Angaben zu den Farbzusammenstellungen gemacht wurden. In einer Marke lautete die Beschreibung: „Anspruch wird erhoben auf den Schutz der Farben Blau (Pantone 2747 C) und Silber (Pantone 877 C), die auf die in der (Anm.: der Marke beigefügten) Darstellung der Farbmarke gezeigte Art und Weise nebeneinandergelegt sind. Das Verhältnis der beiden Farben ist jeweils ungefähr 50%.“

Gegen die Marken stellte das polnische Unternehmen Optimum Mark Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit der Marken mit der Begründung, dass der Schutzumfang der Marken zu unbestimmt sei. Das Europäische Gericht 1. Instanz (EuG), das mit dem Fall befasst war, teilte nun diese Auffassung: Am 30. November 2017 urteilte das EuG, dass die Marken nicht ausreichend präzise seien. Die gewählte Beschreibung würde verschiedene Kombinationen der Farben Silber und Blau zueinander zulassen. Diese könnten je nach dem, in welcher Anordnung sie zueinander angeordnet würden, einen ganz unterschiedlichen Gesamteindruck vermitteln.

Das Urteil verdeutlicht, dass an die Schutzfähigkeit von Farben und Farbzusammenstellungen hohe Anforderungen gestellt werden. Eine Angabe, wie sie in den vorliegenden Marken im Rahmen der Beschreibung eingereicht wurden, in der das Verhältnis der Farben „ungefähr 50%“ oder bei der Schutz für „die Farben Blau und Silber an sich“ beantragt wird, reicht nicht aus, um den Schutzumfang der Marke genau zu bestimmen. Hierzu bedarf es der exakten Angabe, die im Einzelfall zu ermitteln sind. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Marke nicht zur Eitragung führt oder - soweit sie schon eingetragen ist - nachträglich gelöscht wird.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Red Bull hat die Möglichkeit Rechtsmittel gegen das Urteil zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzulegen.

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