Ferrari verliert die Marke „Testarossa“

Zur Frage der Benutzung von Marken

Wer kennt ihn nicht - den „Testarossa“ von Ferrari. Spätestens durch seine Präsenz in der Fernsehserie „Miami Vice“, in der Don Johnson als verdeckt arbeitender Ermittler Sonny Crocket einen weißen Testarossa fährt, hat das Modell Kultstatus erlangt. Eine Selbstverständlichkeit, dass Ferrari seit 1986 Inhaber der Marke „Testarossa“ ist. Nun hat Ferrari aber vor dem Landgericht Düsseldorf eine Niederlage in Bezug auf die Markenrechte an dem Wagen erlitten und zwar aus folgendem Grund:

Der Spielzeugfabrikant Kurt Hesse, der früher Hersteller der Carrera-Bahnen war, hatte im Jahr 2013 die Marke „Testarossa“ unter anderem für Fahrräder, Elektrofahrzeuge usw. angemeldet, die in derselben Warenklasse klassifiziert sind, wie Kraftfahrzeuge. Gegen die Eintragung dieser Marke erhob Ferrari gestützt auf die eigene Marke Widerspruch. Hesse verteidigte sich mit dem Argument, dass Ferrari keine Rechte an der Marke geltend machen könne, weil sie die Marke in der Vergangenheit nicht ausreichend benutzt habe.

Hierzu muss man wissen, dass nach dem deutschen und europäischen Markenrecht eingetragene Marken benutzt werden müssen, um ihren Bestand nicht zu gefährden. Um dem vorzubeugen, ist es erforderlich, die Marken nach Ablauf der 5-jährigen Benutzungsschonfrist zu benutzen. Für eine sog. „rechtserhaltende Benutzung“ gilt grundsätzlich die ernsthafte Benutzung der Marke in ihrer eingetragenen Form für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen.

Eine solche Benutzung wurde von Hesse bestritten, da das Modell von Ferrari seit vielen Jahren nicht mehr produziert worden sei; Hesse beantragte die Löschung der Marke. Ferrari verteidigte sich dagegen mit dem Argument, dass die Marke nach wie vor benutzt werde, nämlich für die Wartung und Reparatur des Modells sowie den Vertrieb von Ersatzteilen.

Das Landgericht Düsseldorf, das mit dem Fall befasst war, entschied, dass die von Ferrari genannten Benutzungshandlungen nicht ausreichend gewesen sind. Die Durchführung von Reparaturen und Wartungsarbeiten sei keine rechtserhaltende Benutzung für die mit der Marke geschützten Waren, zumal diese unter der Marke „Ferrari“ und nicht unter „Testarossa“ erbracht würden. Auch der Handel mit Ersatzteilen stelle keine ausreichende Benutzung dar.

Das Urteil verdeutlicht wieder einmal, dass es nicht ausreichend ist, eine Marke anzumelden. Vielmehr ist spätestens zum Ablauf der Benutzungsschonfrist erforderlich, die Benutzung der Marke aufzunehmen, um einen Verlust der Marke zu vermeiden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ferrari hat die Möglichkeit Berufung gegen das Urteil einzulegen.

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