„wetter.de“ vs. „wetterDE“ und „wetter-DE“

Bundesgerichtshof zu der Frage, ob Namen von Smartphone-Apps schutzfähig sind

Eine App (Kurzform für „Applikation“) ist ein sogenanntes Anwendungsprogramm (Computerprogramm), das die Funktionen eines Smartphones erweitern kann, bspw. für Kalender, Taschenrechner, Wetter usw.

Die Entwickler solcher Apps wählen gerne einprägsame und griffige Namen, die unmittelbar die Funktion der App für den Verbraucher erkennbar machen. Da in der Regel für dieselbe Anwendung verschiedene Apps verfügbar sind, liegen die Namen verschiedener Anbieter oftmals sehr nah bei einander. Das kann zu Verwechslungen führen und stört vor allem denjenigen App-Anbieter, der zuerst auf dem Markt war. Der Bundesgerichtshof hatte in einem Verfahren die Frage zu klären, ob Bezeichnungen von Apps geschützt sind.

Bei dem zu entscheidenden Fall ging die Betreiberin der Internetseite „wetter.de“, die auch eine gleichnamige App betreibt und unter dieser Informationen rund um das Wetter anbietet, gegen einen Wettbewerber vor, der ebenfalls Wetterinformationen unter einer App mit dem Namen „wetterDE“ und „wetter-DE“ anbietet. Die Betreiberin der App „wetter.de“ vertrat die Ansicht, dass ein Verstoß gegen das Markenrecht vorliege, weil sowohl an dem App-Namen als auch der Domain Titelschutz zu ihren Gunsten bestehe. Sie verklagte den Wettbewerber. Nachdem die Vorinstanzen zugunsten des Wettbewerbers entschieden, landete die Sache vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH kam in seinem Urteil nun zu dem Ergebnis, dass an Internetdomains und Namen von Apps grundsätzlich schutzfähig sein können im Rahmen des Markengesetzes; dies setze aber voraus, dass die gewählten Bezeichnungen eine Unterscheidung zu ähnlichen Internetdomains und Namen von Apps ermöglichten. Dies sei bei „wetter.de“ sowohl in Bezug auf die Domain als auch die App nicht der Fall, da der Name lediglich die damit angebotenen Informationen beschreiben würden. Der gewählte Name sei daher für einen Schutz nicht ausreichend unterscheidungskräftig, vielmehr glatt beschreibend. Der BGH bestätigte somit die Urteile der Vorinstanzen.

Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass bei der Wahl von Domainnamen und App-Namen - wie im Übrigen auch bei Produktnamen - auf ein ausreichendes Maß an Unterscheidungskraft geachtet werden sollte. Glatt beschreibende Angaben ermöglichen zwar eine gute Identifizierbarkeit des Angebots für die Nutzer; sie lassen aber ein späteres Vorgehen gegen Wettbewerber nahezu aussichtslos erscheinen, es sei denn, sie haben einen weit über das übliche Maß hinaus gehenden Bekanntheitsgrad unter den Verbrauchern erlangt. Hierzu ist allerdings ein Bekanntheitsgrad von mehr als 50% unter den angesprochenen Verkehrskreisen erforderlich.

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